Widerhandlung gegen ANAG | BGP Einstellungsverfügung
Sachverhalt
bestritten war und folglich erst recht nach einer Begründung für die schliesslich angenommene Sachdarstellung gerufen hätte, kein Wort verloren wurde. Wenn nun aber in der Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft die Frage, von wel- chem Sachverhalt auszugehen ist, ebenfalls nicht zur Diskussion gestellt wird, so kann dies nur in dem Sinne interpretiert werden, dass auch die Beschwerdefüh- rerin die vom Angeschuldigten gemachten Ausführungen, die im ganzen Verfah- ren von niemandem bestritten wurden, nicht in Frage stellt. Es liegen denn auch keine Indizien vor, dass die Sachdarstellung durch X. nicht der Wahrheit entspre- chen würde. Offensichtlich ist, dass das Formular A1, auf das sich die Strafan- zeige stützt, im Voraus ausgefüllt wurde, trägt es doch das Datum des 1. Dezem- ber 2003, obschon sowohl nach dem Arbeitsvertrag als auch nach den Angaben im Gesuch der Arbeitsbeginn erst auf den 16. Dezember 2003 vorgesehen war. Die Einwohnerkontrolle übernahm dann in ihren Bemerkungen auf dem Formular die im Gesuch enthaltenen Angaben, welche vor der Einreichung des Dokuments von den Beteiligten nicht mehr den neuen Gegebenheiten angepasst worden wa- ren. Das vorbereitete Gesuchsformular wurde offenbar nach erfolgter Einreise des Arbeitnehmers zur Einwohnerkontrolle gebracht, noch bevor dieser seine Arbeit am 1. Januar 2004 aufnahm. Das Gegenteil wird auch von der Staatsan- waltschaft nicht behauptet und es werden auch keine Gründe genannt noch sind solche ersichtlich, weshalb die Angaben des Angeschuldigten nicht glaubwürdig sein sollten. Angesichts dieser Sach- und Beweislage steht ausser Zweifel, dass der Bezirksgerichtsausschuss zu einem Freispruch gelangen müsste, wenn ihm der Fall durch Anklageerhebung zur Beurteilung vorgelegt würde, könnte doch von einem rechtsgenüglichen Beweis für das Vorliegen des objektiven Tatbe- standes keine Rede sein. Die Einstellung des Verfahrens drängte sich unter die- sen Umstände also förmlich auf, und es braucht nur noch am Rande vermerkt zu werden, dass sich die Einstellungsverfügung angesichts der von der Fremden- polizei geübten Praxis, nur Fälle zur Anzeige zu bringen, in denen die Anmeldung mehr als zehn Tage nach erfolgter Arbeitsaufnahme erfolgte, auch als gerecht- fertigt erweisen würde, wenn von den in der Strafanzeige genannten Daten aus- gegangen würde. Zwar hätte in diesem Falle ein Schuldspruch zu erfolgen, wie dies im Strafmandat des Kreispräsidenten geschah, selbst wenn dem Angeschul- digten – was ohnehin zutreffen dürfte - nur fahrlässiges Handeln vorgeworfen
8 werden könnte. Die Auffassung der Vorinstanz, es sei nur die vorsätzliche Tat- begehung strafbar, lässt sich nämlich nicht halten. Der Bezirksgerichtspräsident übersieht zwar nicht, dass Art. 333 Abs. 3 StGB die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen auch für strafbar erklärt, wenn sie fahrläs- sig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätz- liche Begehung mit Strafe bedroht ist, er wendet aber ein, das Strafrecht würde überdehnt, wenn auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine reine Ord- nungsregel unter Strafe gestellt würde. Damit setzt er seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gesetzgebers, ohne dafür allerdings eine stichhaltige Be- gründung zu geben. Dabei deutet schon der Text von Art. 23 ANAG klar darauf hin, dass grundsätzlich die in Abs. 6 erwähnten „anderen Widerhandlungen“ in Übereinstimmung mit Art. 333 Abs. 3 StGB eben auch bei bloss fahrlässiger Be- gehung strafbar sind, wird doch in den vorangehenden Absätzen die Einschrän- kung auf die vorsätzliche Begangenschaft jeweils wörtlich oder sinngemäss klar umschrieben. Es ist angesichts dieses Gesetzestextes denn auch nicht verwun- derlich, wenn Roschacher an der auch von der Vorinstanz zitierten Stelle (Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, Diss. Zürich 1991, S. 193) in der Einleitung zu Art. 23 Abs. 6 ANAG kurz und bündig feststellt, sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung seien strafbar. Wenn in der angefochtenen Verfügung der Standpunkt vertreten wird, es sei fragwürdig, ob die fahrlässige Widerhand- lung gegen die Anmeldepflicht strafbar sei oder nicht zumindest Eventualvorsatz gegeben sein müsse, so kann dem nicht gefolgt werden. Es wurde oben festge- stellt, dass es auch nach der seit dem 1. Juni 2004 gültigen Rechtslage die Pflicht des Arbeitgebers ist, sich zu vergewissern, dass ein Arbeitnehmer bei längerfris- tigen Arbeitsverhältnissen vor Antritt der Stelle vorschriftsgemäss um eine Bewil- ligung nachgesucht beziehungsweise sich bei einem Kurzaufenthalt ordnungs- gemäss angemeldet hat. Es wird vom Arbeitgeber also auch nach neuem Recht verlangt, dass er bei den zu beachtenden Formalitäten mitwirkt. Das ist auch ver- ständlich, wäre doch andernfalls gerade bei unerfahrenen Ausländern, die erst- mals eine Stelle in der Schweiz antreten wollen, kaum Gewähr dafür gegeben, dass die Gesuchstellung den Vorschriften entsprechend erfolgt beziehungsweise der Meldepflicht ordnungsgemäss nachgelebt wird . Es ist also durchaus ange- bracht, dass vom Arbeitgeber die Beachtung von Sorgfaltspflichten gefordert wird und er auch zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit seinen Obliegenheiten bei der Anstellung einer ausländi- schen Arbeitskraft nicht nachkommt. Die Ahndung nur der vorsätzlichen Miss- achtung seiner Mitwirkungspflichten vermöchte dem Zweck der entsprechenden
9 Gesetzgebung nicht zu genügen, sondern würde dem Schlendrian bei der Be- achtung der Bewilligungs- und Meldepflichten Tür und Tor öffnen. Hätte für den Fall, dass entgegen der Überzeugung der Beschwerdekam- mer und in Ablehnung der Einwände des Angeschuldigten von den in der Straf- anzeige erwähnten Daten auszugehen wäre, ein Schuldspruch zu erfolgen, stellte sich die Frage, ob entsprechend der vom Kreispräsidenten und vom Be- zirksgerichtspräsidenten vertretenen Auffassung, vom Vorliegen eines beson- ders leichten Falles gesprochen werden könnte, der es erlauben würde, von Strafe Umgang zu nehmen. Die Beschwerdekammer ist der Meinung, dass dies der Fall wäre. Die vom Amt für Polizeiwesen beachtete Toleranzfrist von zehn Tagen wäre nur um vier Tage überschritten, was unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass auch für Taxiunternehmen die Festtage durch besondere Hektik ge- prägt sind, die Büros der Gemeindebehörden während dieser Zeit nur unregel- mässig geöffnet sind und die Anmeldung schliesslich aus eigener Initiative der Beteiligten erfolgte, ohne dass es dazu einer Ermahnung durch die zuständige Behörde bedurft hätte, den Fall als besonders leicht erscheinen liesse. 4. Geht man von der Auffassung der Beschwerdekammer aus, dass mangels gegenteiliger Argumente die Sachdarstellung des Angeschuldigten Be- urteilungsgrundlage bildet und damit das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens zu verneinen ist, konnte der Bezirksgerichtspräsident das Verfahren gestützt auf Art. 175 StPO ohne weiteres einstellen. Stellt man sich hingegen auf den Stand- punkt, dass zwar eine geringfügige Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften vorliegt, dass aber angesichts der Umstände des konkreten Falles offensichtlich von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann, wel- cher es dem urteilenden Gericht bei Anklageerhebung erlauben würde, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, stellt sich die Frage, ob der Bezirksgerichtsprä- sident, der in diesem Verfahren als Untersuchungsorgan handelte, befugt sein konnte, das Strafverfahren einzustellen, setzt doch in der Regel das Umgang- nehmen von Strafe einen Schuldspruch durch den Richter voraus. Die Beschwer- dekammer hat sich bereits einmal im Zusammenhang mit einem Fall von Rechts- irrtum gemäss Art. 20 StGB mit dieser Frage befasst (PKG 1992 Nr. 53) und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens im Falle eines Rechtsirrtums spreche nicht zwingend, dass Art. 20 StGB die Be- fugnis, von Strafe Umgang zu nehmen, dem Richter erteile. Es müsse daraus nicht geschlossen werden, die Kantone seien bundesrechtlich verpflichtet, An- klage zu erheben, damit der urteilende Richter über diese Frage entscheiden
10 könne. Vielmehr scheine es gerechtfertigt, unter dem „Richter“ sämtliche Organe der Strafrechtspflege, das heisst mit Justizhoheit ausgestattete Behörden, also auch die Untersuchungs- und Anklagebehörden, zu verstehen, sollte doch jeden- falls dann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden müssen, wenn als Ergeb- nis ein unnötiger Leerlauf vorausgesehen werde, wenn also zum Beispiel nach der bisherigen Gerichtspraxis ohne weiteres ein Absehen von Strafe zu erwarten sei. Kam die Beschwerdekammer mit überzeugender Begründung bereits in ei- nem Anwendungsfall von Art. 20 StGB, wo ausdrücklich der Richter ermächtigt wird, von Strafe Umgang zu nehmen, zu diesem Schluss, so müssen diese Über- legungen erst Recht im vorliegend zu beurteilenden Fall von Art. 23 Abs. 6 ANAG gelten, wo nicht ausdrücklich vom Richter die Rede ist. Daraus kann geschlossen werden, dass im Gegensatz zu Art. 20 StGB schon vom Gesetz her gar kein Richter verlangt wird, also auch von einem anderen Justizorgan von Strafe Um- gang genommen werden kann. Zum gleichen Ergebnis dürfte man aber wohl auch in analoger Anwendung des zitierten Entscheides der Beschwerdekammer aus dem Jahre 1992 gelangen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass sich be- reits die Fremdenpolizei als Administrativbehörde das Recht herausnimmt, bis zum Überschreiten der Frist zur Einreichung eines Gesuchs für eine Ausländer- bewilligung um zehn Tage von einer Strafanzeige abzusehen; umso eher muss einer untersuchenden Behörde, wie es im Verfahren bei Einsprache gemäss Art. 175 StPO der Bezirksgerichtspräsident ist, diese Befugnis zugestanden werden. Es erscheint denn auch vernünftig, dass in einem Fall, in welchem abzusehen ist, dass es bei Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Aus- fällung einer Strafe kommen dürfte, das Verfahren nicht unnötig verlängert wird, sondern bereits im Rahmen der Untersuchung eingestellt werden kann. Dabei geht es nicht um Opportunitätsüberlegungen in dem Sinne, dass sich der Richter nicht um Geringfügigkeiten kümmert (minima non curat praetor), sondern um die Anwendung des strafprozessualen Opportunitätsprinzips, mit dem nicht die dem Staat obliegende Verfolgungspflicht umgangen und die Anwendung einer Straf- bestimmung verweigert, sondern ein prozessualer Leerlauf verhindert werden soll. Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass der als Untersu- chungsrichter waltende Bezirksgerichtspräsident grundsätzlich die Kompetenz hatte, das Strafverfahren einzustellen und dadurch sowohl dem Angeschuldigten als auch dem Staat unnötige Umtriebe zu ersparen. Auf Grund des weiter oben Gesagten ist das Gericht auch der Auffassung, dass die Einstellung in materieller Hinsicht gerechtfertigt war, auch wenn der Begründung in der angefochtenen Verfügung in verschiedenen Punkten nicht gefolgt werden konnte. Die Be-
11 schwerde erweist sich damit unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten als ungerechtfertigt.
5. Nachdem der Kreispräsident in seinem Strafmandat vom 2. Februar 2004 die Verfahrenskosten auf die Kreiskasse genommen hatte, stellte sich der Staatsanwalt in seiner Einsprache auf den Standpunkt, diese Kostenregelung sei selbst dann falsch, wenn unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Strafe Umgang genommen werde. Der Bezirksgerichtspräsident hielt dar- auf in seiner Einstellungsverfügung fest, die strengen Voraussetzungen für eine Kostenauflage seien nicht gegeben, weshalb die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Der Staatsanwalt äusserte sich in seiner Be- schwerde nicht mehr zu dieser Sache, so dass sich die Beschwerdekammer mit dieser Frage nicht mehr zu befassen hat. II. Erweist sich damit die angefochtene Einstellungsverfügung im Resultat als richtig und ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von der Zuspre- chung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.
12
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X. hat für seinen Taxibetrieb mit dem portugiesischen Staatsan- gehörigen A. einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der am 16. De- zember 2003 beginnen und am 15. März 2004 enden sollte. Selbst wenn von dieser im Voraus festgelegten Vertragsdauer ausgegangen wird, haben wir es mit einer Erwerbstätigkeit zu tun, welche nach den Bestimmungen über die zweite, am 1. Juni 2004 in Kraft getretene Phase der Umsetzung des Freizügig- keitsabkommens (FZA) als so genannter bewilligungsfreier kurzfristiger Aufent- halt mit Erwerbstätigkeit gilt. Nach den für diese Kategorie von Arbeitsverhältnis- sen gültigen neuen Regeln benötigen EU-/EFTA-Staatsangehörige nach den so- weit zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz für Aufenthalte mit Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber bis zu drei Monaten keine Bewilligung mehr, es besteht aber eine neue, vorgängige Meldepflicht. Das Amt für Polizeiwesen stellte in der Sachverhaltsumschreibung seiner Strafanzeige vom 21. Januar 2004 fest, A. sei am 16. Dezember 2003 in die Schweiz eingereist und habe glei- chentags seine Tätigkeit im Taxiunternehmen des Angeschuldigten in B. aufge- nommen. Die erst am 30. Dezember 2003 vorgenommene Anmeldung bei der Wohngemeinde sei damit zu spät erfolgt. Da die Fremdenpolizei von den Anga- ben auszugehen hatte, die in dem ihr eingereichten Formular A1 enthalten waren, musste sie zum Schluss kommen, dass nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht beachtet wurde, sondern dass die Meldung auch nicht innert der von ihr beachteten Toleranzfrist von zehn Tagen erfolgt war; es bestand also durchaus Anlass zur Einreichung einer Strafanzeige.
E. 2 Der Kreispräsident gab dem Angeschuldigten Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen des Amtes für Polizeiwesen zu äussern. X. antwortete darauf am 26. Januar 2004, A. habe aus persönlichen Gründen nicht vor Ende 2003 in die Schweiz einreisen können und habe damit seine Arbeit erst am 1. Januar 2004, also zwei Tage nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle aufgenommen. Obwohl er in den Erwägungen seines Strafmandates vom 2. Februar 2004 er- wähnte, von der Vernehmlassung des Angeschuldigten Kenntnis genommen zu haben, setzte sich der Kreispräsident mit dessen Sachdarstellung mit keinem
E. 6 Wort auseinander, sondern übernahm kommentarlos die in der Strafanzeige ent-
haltenen Angaben und stellte darauf fest, durch das geschilderte Verhalten, das
heisst die Beschäftigung von A. ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung und ohne
erfolgte Anmeldung habe X. als Arbeitgeber gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG verstos-
sen; in Anwendung des letzten Satzes dieser Bestimmung könne indessen unter
Annahme eines besonders leichten Falles von einer Bestrafung Umgang genom-
men werden.
Da er zwar schuldig gesprochen, aber nicht bestraft wurde und die Ver-
fahrenskosten auf die Kreiskasse genommen wurden, sah X. offenbar keinen
Grund, gegen das Strafmandat Einsprache zu erheben. Hingegen sah sich die
Staatsanwaltschaft zu diesem Schritt veranlasst, wobei sie rügte, dem Strafman-
dat könne nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen für die Annahme
eines besonders leichten Falles gegeben seien; zudem hätten die Kosten selbst
bei Vorliegens eines solchen dem Verurteilten auferlegt werden müssen.
3. Nachdem die Übertretungsstrafsache nach erfolgter Einsprache der
Vorschrift von Art. 175 StPO entsprechend an den Bezirksgerichtspräsidenten
überwiesen worden war, holte dieser zwar einen Handelsregisterauszug über
das Taxiunternehmen des Angeschuldigten ein und ersuchte die Einwohnerkon-
trolle B. um Angabe der genauen Personalien desselben, hingegen unterblieben
ergänzende Untersuchungsmassnahmen zur Feststellung des von der Fremden-
polizei geschilderten und vom Kreispräsidenten übernommenen, vom Ange-
schuldigten aber bestrittenen Sachverhalts. In der darauf erlassenen Verfügung
vom 18. November 2004 stellte der Bezirksgerichtspräsident zur Begründung der
Einstellung des Strafverfahrens dann aber unter anderem fest, die Behauptung
des Amtes für Polizeiwesens Graubünden in der Strafanzeige, wonach der Ar-
beitnehmer am 16. Dezember 2003 in die Schweiz eingereist sei und gleichen-
tags die Arbeit aufgenommen habe, werde durch kein Dokument belegt, weder
durch eine polizeiliche Bestätigung noch durch spätere Abklärungen des Kreis-
amtes. Die Anzeigeerstatterin habe ihre Daten offensichtlich nur dem Gesuch für
die Ausländerbewilligung entnommen, welche vom Arbeitgeber bestritten wür-
den. Auch aus diesem Grunde könne X. nicht strafrechtlich belangt werden.
Der Staatsanwalt geht in seiner Sammelbeschwerde auf die zentrale
Frage, ob der dem Angeschuldigten angelastete Sachverhalt überhaupt in einer
Weise bewiesen ist, dass im Falle einer Anklageerhebung mit einem Schuld-
spruch zu rechnen wäre, mit keinem Wort ein. Dass sich der Staatsanwalt in der
E. 7 Einsprache, die nicht begründet werden muss, dazu nicht äusserte, mag ange-
hen, auch wenn es nicht sehr konsequent erscheint, wenn auch dort zwar mit
Bezug auf die Frage, ob ein besonders leichter Fall der Verletzung von Art. 23
Abs. 6 ANAG angenommen werden kann, verlangt wurde, dass jeder Einzelfall
zu begründen sei, auf der anderen Seite aber zur Tatsache, dass der Sachverhalt
bestritten war und folglich erst recht nach einer Begründung für die schliesslich
angenommene Sachdarstellung gerufen hätte, kein Wort verloren wurde. Wenn
nun aber in der Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft die Frage, von wel-
chem Sachverhalt auszugehen ist, ebenfalls nicht zur Diskussion gestellt wird, so
kann dies nur in dem Sinne interpretiert werden, dass auch die Beschwerdefüh-
rerin die vom Angeschuldigten gemachten Ausführungen, die im ganzen Verfah-
ren von niemandem bestritten wurden, nicht in Frage stellt. Es liegen denn auch
keine Indizien vor, dass die Sachdarstellung durch X. nicht der Wahrheit entspre-
chen würde. Offensichtlich ist, dass das Formular A1, auf das sich die Strafan-
zeige stützt, im Voraus ausgefüllt wurde, trägt es doch das Datum des 1. Dezem-
ber 2003, obschon sowohl nach dem Arbeitsvertrag als auch nach den Angaben
im Gesuch der Arbeitsbeginn erst auf den 16. Dezember 2003 vorgesehen war.
Die Einwohnerkontrolle übernahm dann in ihren Bemerkungen auf dem Formular
die im Gesuch enthaltenen Angaben, welche vor der Einreichung des Dokuments
von den Beteiligten nicht mehr den neuen Gegebenheiten angepasst worden wa-
ren. Das vorbereitete Gesuchsformular wurde offenbar nach erfolgter Einreise
des Arbeitnehmers zur Einwohnerkontrolle gebracht, noch bevor dieser seine
Arbeit am 1. Januar 2004 aufnahm. Das Gegenteil wird auch von der Staatsan-
waltschaft nicht behauptet und es werden auch keine Gründe genannt noch sind
solche ersichtlich, weshalb die Angaben des Angeschuldigten nicht glaubwürdig
sein sollten. Angesichts dieser Sach- und Beweislage steht ausser Zweifel, dass
der Bezirksgerichtsausschuss zu einem Freispruch gelangen müsste, wenn ihm
der Fall durch Anklageerhebung zur Beurteilung vorgelegt würde, könnte doch
von einem rechtsgenüglichen Beweis für das Vorliegen des objektiven Tatbe-
standes keine Rede sein. Die Einstellung des Verfahrens drängte sich unter die-
sen Umstände also förmlich auf, und es braucht nur noch am Rande vermerkt zu
werden, dass sich die Einstellungsverfügung angesichts der von der Fremden-
polizei geübten Praxis, nur Fälle zur Anzeige zu bringen, in denen die Anmeldung
mehr als zehn Tage nach erfolgter Arbeitsaufnahme erfolgte, auch als gerecht-
fertigt erweisen würde, wenn von den in der Strafanzeige genannten Daten aus-
gegangen würde. Zwar hätte in diesem Falle ein Schuldspruch zu erfolgen, wie
dies im Strafmandat des Kreispräsidenten geschah, selbst wenn dem Angeschul-
digten – was ohnehin zutreffen dürfte - nur fahrlässiges Handeln vorgeworfen
E. 8 werden könnte. Die Auffassung der Vorinstanz, es sei nur die vorsätzliche Tat-
begehung strafbar, lässt sich nämlich nicht halten. Der Bezirksgerichtspräsident
übersieht zwar nicht, dass Art. 333 Abs. 3 StGB die in anderen Bundesgesetzen
unter Strafe gestellten Übertretungen auch für strafbar erklärt, wenn sie fahrläs-
sig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätz-
liche Begehung mit Strafe bedroht ist, er wendet aber ein, das Strafrecht würde
überdehnt, wenn auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine reine Ord-
nungsregel unter Strafe gestellt würde. Damit setzt er seine eigene Meinung an
die Stelle jener des Gesetzgebers, ohne dafür allerdings eine stichhaltige Be-
gründung zu geben. Dabei deutet schon der Text von Art. 23 ANAG klar darauf
hin, dass grundsätzlich die in Abs. 6 erwähnten „anderen Widerhandlungen“ in
Übereinstimmung mit Art. 333 Abs. 3 StGB eben auch bei bloss fahrlässiger Be-
gehung strafbar sind, wird doch in den vorangehenden Absätzen die Einschrän-
kung auf die vorsätzliche Begangenschaft jeweils wörtlich oder sinngemäss klar
umschrieben. Es ist angesichts dieses Gesetzestextes denn auch nicht verwun-
derlich, wenn Roschacher an der auch von der Vorinstanz zitierten Stelle (Die
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931, Diss. Zürich 1991, S. 193) in der Einleitung zu Art.
23 Abs. 6 ANAG kurz und bündig feststellt, sowohl die vorsätzliche als auch die
fahrlässige Tatbegehung seien strafbar. Wenn in der angefochtenen Verfügung
der Standpunkt vertreten wird, es sei fragwürdig, ob die fahrlässige Widerhand-
lung gegen die Anmeldepflicht strafbar sei oder nicht zumindest Eventualvorsatz
gegeben sein müsse, so kann dem nicht gefolgt werden. Es wurde oben festge-
stellt, dass es auch nach der seit dem 1. Juni 2004 gültigen Rechtslage die Pflicht
des Arbeitgebers ist, sich zu vergewissern, dass ein Arbeitnehmer bei längerfris-
tigen Arbeitsverhältnissen vor Antritt der Stelle vorschriftsgemäss um eine Bewil-
ligung nachgesucht beziehungsweise sich bei einem Kurzaufenthalt ordnungs-
gemäss angemeldet hat. Es wird vom Arbeitgeber also auch nach neuem Recht
verlangt, dass er bei den zu beachtenden Formalitäten mitwirkt. Das ist auch ver-
ständlich, wäre doch andernfalls gerade bei unerfahrenen Ausländern, die erst-
mals eine Stelle in der Schweiz antreten wollen, kaum Gewähr dafür gegeben,
dass die Gesuchstellung den Vorschriften entsprechend erfolgt beziehungsweise
der Meldepflicht ordnungsgemäss nachgelebt wird . Es ist also durchaus ange-
bracht, dass vom Arbeitgeber die Beachtung von Sorgfaltspflichten gefordert wird
und er auch zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er aus Nachlässigkeit
oder Gleichgültigkeit seinen Obliegenheiten bei der Anstellung einer ausländi-
schen Arbeitskraft nicht nachkommt. Die Ahndung nur der vorsätzlichen Miss-
achtung seiner Mitwirkungspflichten vermöchte dem Zweck der entsprechenden
E. 9 Gesetzgebung nicht zu genügen, sondern würde dem Schlendrian bei der Be-
achtung der Bewilligungs- und Meldepflichten Tür und Tor öffnen.
Hätte für den Fall, dass entgegen der Überzeugung der Beschwerdekam-
mer und in Ablehnung der Einwände des Angeschuldigten von den in der Straf-
anzeige erwähnten Daten auszugehen wäre, ein Schuldspruch zu erfolgen,
stellte sich die Frage, ob entsprechend der vom Kreispräsidenten und vom Be-
zirksgerichtspräsidenten vertretenen Auffassung, vom Vorliegen eines beson-
ders leichten Falles gesprochen werden könnte, der es erlauben würde, von
Strafe Umgang zu nehmen. Die Beschwerdekammer ist der Meinung, dass dies
der Fall wäre. Die vom Amt für Polizeiwesen beachtete Toleranzfrist von zehn
Tagen wäre nur um vier Tage überschritten, was unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass auch für Taxiunternehmen die Festtage durch besondere Hektik ge-
prägt sind, die Büros der Gemeindebehörden während dieser Zeit nur unregel-
mässig geöffnet sind und die Anmeldung schliesslich aus eigener Initiative der
Beteiligten erfolgte, ohne dass es dazu einer Ermahnung durch die zuständige
Behörde bedurft hätte, den Fall als besonders leicht erscheinen liesse.
4.
Geht man von der Auffassung der Beschwerdekammer aus, dass
mangels gegenteiliger Argumente die Sachdarstellung des Angeschuldigten Be-
urteilungsgrundlage bildet und damit das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens
zu verneinen ist, konnte der Bezirksgerichtspräsident das Verfahren gestützt auf
Art. 175 StPO ohne weiteres einstellen. Stellt man sich hingegen auf den Stand-
punkt, dass zwar eine geringfügige Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche
Vorschriften vorliegt, dass aber angesichts der Umstände des konkreten Falles
offensichtlich von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann, wel-
cher es dem urteilenden Gericht bei Anklageerhebung erlauben würde, von einer
Bestrafung Umgang zu nehmen, stellt sich die Frage, ob der Bezirksgerichtsprä-
sident, der in diesem Verfahren als Untersuchungsorgan handelte, befugt sein
konnte, das Strafverfahren einzustellen, setzt doch in der Regel das Umgang-
nehmen von Strafe einen Schuldspruch durch den Richter voraus. Die Beschwer-
dekammer hat sich bereits einmal im Zusammenhang mit einem Fall von Rechts-
irrtum gemäss Art. 20 StGB mit dieser Frage befasst (PKG 1992 Nr. 53) und sich
dabei auf den Standpunkt gestellt, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens
im Falle eines Rechtsirrtums spreche nicht zwingend, dass Art. 20 StGB die Be-
fugnis, von Strafe Umgang zu nehmen, dem Richter erteile. Es müsse daraus
nicht geschlossen werden, die Kantone seien bundesrechtlich verpflichtet, An-
klage zu erheben, damit der urteilende Richter über diese Frage entscheiden
E. 10 könne. Vielmehr scheine es gerechtfertigt, unter dem „Richter“ sämtliche Organe
der Strafrechtspflege, das heisst mit Justizhoheit ausgestattete Behörden, also
auch die Untersuchungs- und Anklagebehörden, zu verstehen, sollte doch jeden-
falls dann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden müssen, wenn als Ergeb-
nis ein unnötiger Leerlauf vorausgesehen werde, wenn also zum Beispiel nach
der bisherigen Gerichtspraxis ohne weiteres ein Absehen von Strafe zu erwarten
sei. Kam die Beschwerdekammer mit überzeugender Begründung bereits in ei-
nem Anwendungsfall von Art. 20 StGB, wo ausdrücklich der Richter ermächtigt
wird, von Strafe Umgang zu nehmen, zu diesem Schluss, so müssen diese Über-
legungen erst Recht im vorliegend zu beurteilenden Fall von Art. 23 Abs. 6 ANAG
gelten, wo nicht ausdrücklich vom Richter die Rede ist. Daraus kann geschlossen
werden, dass im Gegensatz zu Art. 20 StGB schon vom Gesetz her gar kein
Richter verlangt wird, also auch von einem anderen Justizorgan von Strafe Um-
gang genommen werden kann. Zum gleichen Ergebnis dürfte man aber wohl
auch in analoger Anwendung des zitierten Entscheides der Beschwerdekammer
aus dem Jahre 1992 gelangen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass sich be-
reits die Fremdenpolizei als Administrativbehörde das Recht herausnimmt, bis
zum Überschreiten der Frist zur Einreichung eines Gesuchs für eine Ausländer-
bewilligung um zehn Tage von einer Strafanzeige abzusehen; umso eher muss
einer untersuchenden Behörde, wie es im Verfahren bei Einsprache gemäss Art.
175 StPO der Bezirksgerichtspräsident ist, diese Befugnis zugestanden werden.
Es erscheint denn auch vernünftig, dass in einem Fall, in welchem abzusehen
ist, dass es bei Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Aus-
fällung einer Strafe kommen dürfte, das Verfahren nicht unnötig verlängert wird,
sondern bereits im Rahmen der Untersuchung eingestellt werden kann. Dabei
geht es nicht um Opportunitätsüberlegungen in dem Sinne, dass sich der Richter
nicht um Geringfügigkeiten kümmert (minima non curat praetor), sondern um die
Anwendung des strafprozessualen Opportunitätsprinzips, mit dem nicht die dem
Staat obliegende Verfolgungspflicht umgangen und die Anwendung einer Straf-
bestimmung verweigert, sondern ein prozessualer Leerlauf verhindert werden
soll. Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass der als Untersu-
chungsrichter waltende Bezirksgerichtspräsident grundsätzlich die Kompetenz
hatte, das Strafverfahren einzustellen und dadurch sowohl dem Angeschuldigten
als auch dem Staat unnötige Umtriebe zu ersparen. Auf Grund des weiter oben
Gesagten ist das Gericht auch der Auffassung, dass die Einstellung in materieller
Hinsicht gerechtfertigt war, auch wenn der Begründung in der angefochtenen
Verfügung in verschiedenen Punkten nicht gefolgt werden konnte. Die Be-
E. 11 schwerde erweist sich damit unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten als ungerechtfertigt.
5. Nachdem der Kreispräsident in seinem Strafmandat vom 2. Februar 2004 die Verfahrenskosten auf die Kreiskasse genommen hatte, stellte sich der Staatsanwalt in seiner Einsprache auf den Standpunkt, diese Kostenregelung sei selbst dann falsch, wenn unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Strafe Umgang genommen werde. Der Bezirksgerichtspräsident hielt dar- auf in seiner Einstellungsverfügung fest, die strengen Voraussetzungen für eine Kostenauflage seien nicht gegeben, weshalb die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Der Staatsanwalt äusserte sich in seiner Be- schwerde nicht mehr zu dieser Sache, so dass sich die Beschwerdekammer mit dieser Frage nicht mehr zu befassen hat. II. Erweist sich damit die angefochtene Einstellungsverfügung im Resultat als richtig und ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von der Zuspre- chung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 20 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, Chur, Be- schwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. No- vember 2004, mitgeteilt am 22. Dezember 2004, in Sachen gegen X. Beschwer- degegner, betreffend Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG, hat sich ergeben:
2 A.
1. Nach dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag vom 26. No- vember 2003 stellte X. den portugiesischen Staatsangehörigen A. als Chauffeur für seinen Taxibetrieb in B. an. Nach dem Vertrag hätte das Arbeitsverhältnis bereits am 16. Dezember 2003 beginnen und bis zum 15. März 2004 dauern sollen. Diese Vertragsdauer wurde auch im Formular „Gesuch Ausländerbewilli- gung EG/EFTA (A1)“ angegeben und es wurde auf diesem auch als Einreisetag der 16. Dezember 2003 erwähnt. A. wurde als Kurzaufenthalter bezeichnet, die oben erwähnte Vertragsdauer genannt und auf eine frühere Tätigkeit in der Schweiz vom 27. Dezember 2002 bis 10. März 2003 hingewiesen. Das Formular trägt das Datum des 1. Dezember 2003 und wurde am 30. Dezember 2003 bei der Einwohnerkontrolle B. eingereicht; es enthält einen Eingangsstempel des Amtes für Polizeiwesen vom 6. Januar 2004.
2. In einer Strafanzeige vom 21. Januar 2004 ersuchte das Amt für Poli- zeiwesen Graubünden das Kreisamt Oberengadin, gegen X. und A. ein Strafver- fahren gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG zu eröffnen. Zur Begründung wurde ausge- führt, die erwähnte ausländische Person habe ihre Arbeitsstelle am 16. Dezem- ber 2003 angetreten, die Anmeldung bei der Gemeinde sei jedoch erst am 30. Dezember 2003 und damit verspätet erfolgt. Vom Kreispräsidenten zur Stellungnahme aufgefordert, stellte X. in einem Schreiben vom 26. Januar 2004 fest, aus persönlichen Gründen habe A. mit sei- nem (des Arbeitgebers) Einverständnis nicht vor Ende 2003 in die Schweiz ein- reisen können, und er habe darauf am 1. Januar 2004 seinen Dienst als Taxi- chauffeur aufgenommen. Seine Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle sei damit zeitgerecht zwei Tage vor Arbeitsbeginn erfolgt. B. In seinem Strafmandat vom 5. Februar 2004 führte der Kreispräsident Oberengadin zwar aus, er habe von der von X. eingereichten Vernehmlassung Kenntnis genommen. Dessen ungeachtet übernahm er aber ohne mit einem Wort auf diese Stellungnahme einzugehen, die in der Strafanzeige enthaltenen Daten als feststehende Tatsache und folgerte daraus, der Angeschuldigte habe durch das geschilderte Verhalten, das heisse die Beschäftigung des Ausländers ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung und ohne Anmeldung, gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG verstossen. Unter Annahme eines besonders leichten Falles könne aber von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
3 C. Am 16. Februar 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache gegen das vom Kreispräsidenten gegen X. erlassene Strafmandat. Ohne die Vernehmlassung des Angeschuldigten auch nur zu erwähnen, führte sie aus, es könne dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen zur Annahme eines besonders leichten Falles gegeben seien. Die generelle Annahme eines solchen bei Verletzung von Meldevorschrif- ten durch Arbeitgeber der Tourismusbranche sei nicht zulässig; vielmehr sei in jedem Einzelfall zu begründen, weshalb ein besonders leichter Fall angenommen werde. Selbst wenn von einem solchen ausgegangen werde, sei es falsch, die Kosten auf die Kreiskasse zu nehmen. Es gelte die Regel, dass die Kosten voll- umfänglich dem Verurteilten aufzuerlegen seien. Es dürfe nicht der Staat für Kos- ten belastet werden, welche durch das Tätigwerden einer Behörde wegen einer Übertretung eines Angeschuldigten entstanden seien. D. Am 2. März 2004 überwies der Kreispräsident die Strafsache zur Er- gänzung der Untersuchung an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja. Dieser holte Auskünfte über die Personalien des Angeschuldigten und dessen Taxiun- ternehmen ein und legte eine Dokumentation über die Gesetzgebung betreffend den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern an; eigentliche Untersu- chungshandlungen wurden hingegen nicht vorgenommen. Am 18. November 2004 stellte der Bezirksgerichtspräsident das Strafverfahren gegen X. ein und nahm die Kosten von 500 Franken auf die Bezirkskasse. Er setzte sich einleitend kritisch mit der Strafanzeige des Amtes für Polizeiwesen Graubünden auseinan- der, welche sich gegen eine nicht näher bezeichnete „Taxi X.“ richte ohne anzu- geben, um welche Gesellschaftsform es sich handle und wer deren Inhaber sei. Er verwies sodann auf die Vernehmlassung des Angeschuldigten, nach welcher der Ausländer seine Arbeit erst am 1. Januar 2004 aufgenommen habe und die Anmeldung folglich rechtzeitig erfolgt sei und warf sodann der Staatsanwalt vor, sie habe gegen das vom Kreispräsidenten erlassene Strafmandat formularhaft Einsprache erhoben, ohne auf den Sachverhalt einzugehen. In der Folge wird ausgeführt, die vom Amt für Polizeiwesen angeführten Gesetzesartikel bezögen sich grösstenteils auf die Pflichten des Ausländers, die im vorliegenden Verfah- ren nicht interessierten. Der Bezirksgerichtspräsident setzte sich sodann mit den auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzten Änderungen bezüglich der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) auseinander und kam zum Schluss, die neue Regelung stelle gegenüber den bis zum 31. Mai 2004 gültigen Vorschriften das mildere Recht dar, weshalb auf die vom Amt für Polizeiwesen angezeigten Fälle nach dem Grundsatz der lex mitior die neuen Bestimmungen anzuwenden
4 seien. Er stellte sich sodann auf den Standpunkt, der Übertretungstatbestand des Art. 23 Abs. 6 ANAG sei lediglich in der Form des Vorsatzes strafbar, und ein solcher liege im konkreten Fall sicher nicht vor. Aus diesen Gründen sowie weil nicht einmal rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass der portugiesische Arbeit- nehmer seine Stelle bereits am 16. Dezember 2003 angetreten habe, müsse das Strafverfahren eingestellt werden. E. Gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Ma- loja erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. Januar 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an den Bezirksgerichtspräsiden- ten zurückzuweisen. Ohne auf die Besonderheiten des konkreten Falles einzu- gehen, wurde zur Begründung vorgebracht, die Untersuchung sei einzustellen, wenn auf Grund der Erhebungen darauf zu schliessen sei, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führe, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich sei und folglich ein Freispruch erwartet werden müsste und keine konkret zu erhebenden Be- weismittel erkennbar seien, die das Resultat im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten. Im weiteren stellte der Staatsanwalt fest, die auf den 1. Juni 2004 er- folgte Änderung der Übergangsregelung im Bereiche des Personenfreizügig- keitsabkommens stelle keine Änderung der Rechtsanschauung dar. Der Grund- satz des milderen Rechts spiele bei von Anfang an geplanten Übergangsfristen keine Rolle; es sei daher unzulässig, Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Juni 2004 nach dem neuen Recht zu beurteilen. Obwohl offensichtlich ein nicht ganz drei Monate dauerndes Anstellungsverhältnis zur Diskussion steht, setzt sich die Be- schwerde sodann mit der Bewilligungspflicht im Falle länger dauernder Arbeits- verträge auseinander und es wird schliesslich geltend gemacht, auch die fahrläs- sige Tatbegehung sei strafbar. Schliesslich rügt der Staatsanwalt, es sei nicht zulässig, pauschal bei jeder verspäteten Anmeldung einen besonders leichten Fall anzunehmen, ob ein solcher vorliege und somit von Strafe Umgang genom- men werden könne, sei vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen. Der Bezirksgerichtspräsident hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Ja- nuar 2005 an seinen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vertretenen Standpunkten fest. Er kam zum Schluss, auf Grund der gesamten Sachlage müsse bei einer vernünftigen und sinnvollen Gesamtwürdigung die Schlussfolge-
5 rung gezogen werden, dass der Angeschuldigte im Falle einer Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit freigesprochen würde. X. liess sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I.
1. X. hat für seinen Taxibetrieb mit dem portugiesischen Staatsan- gehörigen A. einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der am 16. De- zember 2003 beginnen und am 15. März 2004 enden sollte. Selbst wenn von dieser im Voraus festgelegten Vertragsdauer ausgegangen wird, haben wir es mit einer Erwerbstätigkeit zu tun, welche nach den Bestimmungen über die zweite, am 1. Juni 2004 in Kraft getretene Phase der Umsetzung des Freizügig- keitsabkommens (FZA) als so genannter bewilligungsfreier kurzfristiger Aufent- halt mit Erwerbstätigkeit gilt. Nach den für diese Kategorie von Arbeitsverhältnis- sen gültigen neuen Regeln benötigen EU-/EFTA-Staatsangehörige nach den so- weit zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz für Aufenthalte mit Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber bis zu drei Monaten keine Bewilligung mehr, es besteht aber eine neue, vorgängige Meldepflicht. Das Amt für Polizeiwesen stellte in der Sachverhaltsumschreibung seiner Strafanzeige vom 21. Januar 2004 fest, A. sei am 16. Dezember 2003 in die Schweiz eingereist und habe glei- chentags seine Tätigkeit im Taxiunternehmen des Angeschuldigten in B. aufge- nommen. Die erst am 30. Dezember 2003 vorgenommene Anmeldung bei der Wohngemeinde sei damit zu spät erfolgt. Da die Fremdenpolizei von den Anga- ben auszugehen hatte, die in dem ihr eingereichten Formular A1 enthalten waren, musste sie zum Schluss kommen, dass nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht beachtet wurde, sondern dass die Meldung auch nicht innert der von ihr beachteten Toleranzfrist von zehn Tagen erfolgt war; es bestand also durchaus Anlass zur Einreichung einer Strafanzeige.
2. Der Kreispräsident gab dem Angeschuldigten Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen des Amtes für Polizeiwesen zu äussern. X. antwortete darauf am 26. Januar 2004, A. habe aus persönlichen Gründen nicht vor Ende 2003 in die Schweiz einreisen können und habe damit seine Arbeit erst am 1. Januar 2004, also zwei Tage nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle aufgenommen. Obwohl er in den Erwägungen seines Strafmandates vom 2. Februar 2004 er- wähnte, von der Vernehmlassung des Angeschuldigten Kenntnis genommen zu haben, setzte sich der Kreispräsident mit dessen Sachdarstellung mit keinem
6 Wort auseinander, sondern übernahm kommentarlos die in der Strafanzeige ent- haltenen Angaben und stellte darauf fest, durch das geschilderte Verhalten, das heisst die Beschäftigung von A. ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung und ohne erfolgte Anmeldung habe X. als Arbeitgeber gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG verstos- sen; in Anwendung des letzten Satzes dieser Bestimmung könne indessen unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Bestrafung Umgang genom- men werden. Da er zwar schuldig gesprochen, aber nicht bestraft wurde und die Ver- fahrenskosten auf die Kreiskasse genommen wurden, sah X. offenbar keinen Grund, gegen das Strafmandat Einsprache zu erheben. Hingegen sah sich die Staatsanwaltschaft zu diesem Schritt veranlasst, wobei sie rügte, dem Strafman- dat könne nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders leichten Falles gegeben seien; zudem hätten die Kosten selbst bei Vorliegens eines solchen dem Verurteilten auferlegt werden müssen.
3. Nachdem die Übertretungsstrafsache nach erfolgter Einsprache der Vorschrift von Art. 175 StPO entsprechend an den Bezirksgerichtspräsidenten überwiesen worden war, holte dieser zwar einen Handelsregisterauszug über das Taxiunternehmen des Angeschuldigten ein und ersuchte die Einwohnerkon- trolle B. um Angabe der genauen Personalien desselben, hingegen unterblieben ergänzende Untersuchungsmassnahmen zur Feststellung des von der Fremden- polizei geschilderten und vom Kreispräsidenten übernommenen, vom Ange- schuldigten aber bestrittenen Sachverhalts. In der darauf erlassenen Verfügung vom 18. November 2004 stellte der Bezirksgerichtspräsident zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens dann aber unter anderem fest, die Behauptung des Amtes für Polizeiwesens Graubünden in der Strafanzeige, wonach der Ar- beitnehmer am 16. Dezember 2003 in die Schweiz eingereist sei und gleichen- tags die Arbeit aufgenommen habe, werde durch kein Dokument belegt, weder durch eine polizeiliche Bestätigung noch durch spätere Abklärungen des Kreis- amtes. Die Anzeigeerstatterin habe ihre Daten offensichtlich nur dem Gesuch für die Ausländerbewilligung entnommen, welche vom Arbeitgeber bestritten wür- den. Auch aus diesem Grunde könne X. nicht strafrechtlich belangt werden. Der Staatsanwalt geht in seiner Sammelbeschwerde auf die zentrale Frage, ob der dem Angeschuldigten angelastete Sachverhalt überhaupt in einer Weise bewiesen ist, dass im Falle einer Anklageerhebung mit einem Schuld- spruch zu rechnen wäre, mit keinem Wort ein. Dass sich der Staatsanwalt in der
7 Einsprache, die nicht begründet werden muss, dazu nicht äusserte, mag ange- hen, auch wenn es nicht sehr konsequent erscheint, wenn auch dort zwar mit Bezug auf die Frage, ob ein besonders leichter Fall der Verletzung von Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werden kann, verlangt wurde, dass jeder Einzelfall zu begründen sei, auf der anderen Seite aber zur Tatsache, dass der Sachverhalt bestritten war und folglich erst recht nach einer Begründung für die schliesslich angenommene Sachdarstellung gerufen hätte, kein Wort verloren wurde. Wenn nun aber in der Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft die Frage, von wel- chem Sachverhalt auszugehen ist, ebenfalls nicht zur Diskussion gestellt wird, so kann dies nur in dem Sinne interpretiert werden, dass auch die Beschwerdefüh- rerin die vom Angeschuldigten gemachten Ausführungen, die im ganzen Verfah- ren von niemandem bestritten wurden, nicht in Frage stellt. Es liegen denn auch keine Indizien vor, dass die Sachdarstellung durch X. nicht der Wahrheit entspre- chen würde. Offensichtlich ist, dass das Formular A1, auf das sich die Strafan- zeige stützt, im Voraus ausgefüllt wurde, trägt es doch das Datum des 1. Dezem- ber 2003, obschon sowohl nach dem Arbeitsvertrag als auch nach den Angaben im Gesuch der Arbeitsbeginn erst auf den 16. Dezember 2003 vorgesehen war. Die Einwohnerkontrolle übernahm dann in ihren Bemerkungen auf dem Formular die im Gesuch enthaltenen Angaben, welche vor der Einreichung des Dokuments von den Beteiligten nicht mehr den neuen Gegebenheiten angepasst worden wa- ren. Das vorbereitete Gesuchsformular wurde offenbar nach erfolgter Einreise des Arbeitnehmers zur Einwohnerkontrolle gebracht, noch bevor dieser seine Arbeit am 1. Januar 2004 aufnahm. Das Gegenteil wird auch von der Staatsan- waltschaft nicht behauptet und es werden auch keine Gründe genannt noch sind solche ersichtlich, weshalb die Angaben des Angeschuldigten nicht glaubwürdig sein sollten. Angesichts dieser Sach- und Beweislage steht ausser Zweifel, dass der Bezirksgerichtsausschuss zu einem Freispruch gelangen müsste, wenn ihm der Fall durch Anklageerhebung zur Beurteilung vorgelegt würde, könnte doch von einem rechtsgenüglichen Beweis für das Vorliegen des objektiven Tatbe- standes keine Rede sein. Die Einstellung des Verfahrens drängte sich unter die- sen Umstände also förmlich auf, und es braucht nur noch am Rande vermerkt zu werden, dass sich die Einstellungsverfügung angesichts der von der Fremden- polizei geübten Praxis, nur Fälle zur Anzeige zu bringen, in denen die Anmeldung mehr als zehn Tage nach erfolgter Arbeitsaufnahme erfolgte, auch als gerecht- fertigt erweisen würde, wenn von den in der Strafanzeige genannten Daten aus- gegangen würde. Zwar hätte in diesem Falle ein Schuldspruch zu erfolgen, wie dies im Strafmandat des Kreispräsidenten geschah, selbst wenn dem Angeschul- digten – was ohnehin zutreffen dürfte - nur fahrlässiges Handeln vorgeworfen
8 werden könnte. Die Auffassung der Vorinstanz, es sei nur die vorsätzliche Tat- begehung strafbar, lässt sich nämlich nicht halten. Der Bezirksgerichtspräsident übersieht zwar nicht, dass Art. 333 Abs. 3 StGB die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen auch für strafbar erklärt, wenn sie fahrläs- sig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätz- liche Begehung mit Strafe bedroht ist, er wendet aber ein, das Strafrecht würde überdehnt, wenn auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine reine Ord- nungsregel unter Strafe gestellt würde. Damit setzt er seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gesetzgebers, ohne dafür allerdings eine stichhaltige Be- gründung zu geben. Dabei deutet schon der Text von Art. 23 ANAG klar darauf hin, dass grundsätzlich die in Abs. 6 erwähnten „anderen Widerhandlungen“ in Übereinstimmung mit Art. 333 Abs. 3 StGB eben auch bei bloss fahrlässiger Be- gehung strafbar sind, wird doch in den vorangehenden Absätzen die Einschrän- kung auf die vorsätzliche Begangenschaft jeweils wörtlich oder sinngemäss klar umschrieben. Es ist angesichts dieses Gesetzestextes denn auch nicht verwun- derlich, wenn Roschacher an der auch von der Vorinstanz zitierten Stelle (Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, Diss. Zürich 1991, S. 193) in der Einleitung zu Art. 23 Abs. 6 ANAG kurz und bündig feststellt, sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung seien strafbar. Wenn in der angefochtenen Verfügung der Standpunkt vertreten wird, es sei fragwürdig, ob die fahrlässige Widerhand- lung gegen die Anmeldepflicht strafbar sei oder nicht zumindest Eventualvorsatz gegeben sein müsse, so kann dem nicht gefolgt werden. Es wurde oben festge- stellt, dass es auch nach der seit dem 1. Juni 2004 gültigen Rechtslage die Pflicht des Arbeitgebers ist, sich zu vergewissern, dass ein Arbeitnehmer bei längerfris- tigen Arbeitsverhältnissen vor Antritt der Stelle vorschriftsgemäss um eine Bewil- ligung nachgesucht beziehungsweise sich bei einem Kurzaufenthalt ordnungs- gemäss angemeldet hat. Es wird vom Arbeitgeber also auch nach neuem Recht verlangt, dass er bei den zu beachtenden Formalitäten mitwirkt. Das ist auch ver- ständlich, wäre doch andernfalls gerade bei unerfahrenen Ausländern, die erst- mals eine Stelle in der Schweiz antreten wollen, kaum Gewähr dafür gegeben, dass die Gesuchstellung den Vorschriften entsprechend erfolgt beziehungsweise der Meldepflicht ordnungsgemäss nachgelebt wird . Es ist also durchaus ange- bracht, dass vom Arbeitgeber die Beachtung von Sorgfaltspflichten gefordert wird und er auch zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit seinen Obliegenheiten bei der Anstellung einer ausländi- schen Arbeitskraft nicht nachkommt. Die Ahndung nur der vorsätzlichen Miss- achtung seiner Mitwirkungspflichten vermöchte dem Zweck der entsprechenden
9 Gesetzgebung nicht zu genügen, sondern würde dem Schlendrian bei der Be- achtung der Bewilligungs- und Meldepflichten Tür und Tor öffnen. Hätte für den Fall, dass entgegen der Überzeugung der Beschwerdekam- mer und in Ablehnung der Einwände des Angeschuldigten von den in der Straf- anzeige erwähnten Daten auszugehen wäre, ein Schuldspruch zu erfolgen, stellte sich die Frage, ob entsprechend der vom Kreispräsidenten und vom Be- zirksgerichtspräsidenten vertretenen Auffassung, vom Vorliegen eines beson- ders leichten Falles gesprochen werden könnte, der es erlauben würde, von Strafe Umgang zu nehmen. Die Beschwerdekammer ist der Meinung, dass dies der Fall wäre. Die vom Amt für Polizeiwesen beachtete Toleranzfrist von zehn Tagen wäre nur um vier Tage überschritten, was unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass auch für Taxiunternehmen die Festtage durch besondere Hektik ge- prägt sind, die Büros der Gemeindebehörden während dieser Zeit nur unregel- mässig geöffnet sind und die Anmeldung schliesslich aus eigener Initiative der Beteiligten erfolgte, ohne dass es dazu einer Ermahnung durch die zuständige Behörde bedurft hätte, den Fall als besonders leicht erscheinen liesse. 4. Geht man von der Auffassung der Beschwerdekammer aus, dass mangels gegenteiliger Argumente die Sachdarstellung des Angeschuldigten Be- urteilungsgrundlage bildet und damit das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens zu verneinen ist, konnte der Bezirksgerichtspräsident das Verfahren gestützt auf Art. 175 StPO ohne weiteres einstellen. Stellt man sich hingegen auf den Stand- punkt, dass zwar eine geringfügige Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften vorliegt, dass aber angesichts der Umstände des konkreten Falles offensichtlich von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann, wel- cher es dem urteilenden Gericht bei Anklageerhebung erlauben würde, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, stellt sich die Frage, ob der Bezirksgerichtsprä- sident, der in diesem Verfahren als Untersuchungsorgan handelte, befugt sein konnte, das Strafverfahren einzustellen, setzt doch in der Regel das Umgang- nehmen von Strafe einen Schuldspruch durch den Richter voraus. Die Beschwer- dekammer hat sich bereits einmal im Zusammenhang mit einem Fall von Rechts- irrtum gemäss Art. 20 StGB mit dieser Frage befasst (PKG 1992 Nr. 53) und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens im Falle eines Rechtsirrtums spreche nicht zwingend, dass Art. 20 StGB die Be- fugnis, von Strafe Umgang zu nehmen, dem Richter erteile. Es müsse daraus nicht geschlossen werden, die Kantone seien bundesrechtlich verpflichtet, An- klage zu erheben, damit der urteilende Richter über diese Frage entscheiden
10 könne. Vielmehr scheine es gerechtfertigt, unter dem „Richter“ sämtliche Organe der Strafrechtspflege, das heisst mit Justizhoheit ausgestattete Behörden, also auch die Untersuchungs- und Anklagebehörden, zu verstehen, sollte doch jeden- falls dann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden müssen, wenn als Ergeb- nis ein unnötiger Leerlauf vorausgesehen werde, wenn also zum Beispiel nach der bisherigen Gerichtspraxis ohne weiteres ein Absehen von Strafe zu erwarten sei. Kam die Beschwerdekammer mit überzeugender Begründung bereits in ei- nem Anwendungsfall von Art. 20 StGB, wo ausdrücklich der Richter ermächtigt wird, von Strafe Umgang zu nehmen, zu diesem Schluss, so müssen diese Über- legungen erst Recht im vorliegend zu beurteilenden Fall von Art. 23 Abs. 6 ANAG gelten, wo nicht ausdrücklich vom Richter die Rede ist. Daraus kann geschlossen werden, dass im Gegensatz zu Art. 20 StGB schon vom Gesetz her gar kein Richter verlangt wird, also auch von einem anderen Justizorgan von Strafe Um- gang genommen werden kann. Zum gleichen Ergebnis dürfte man aber wohl auch in analoger Anwendung des zitierten Entscheides der Beschwerdekammer aus dem Jahre 1992 gelangen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass sich be- reits die Fremdenpolizei als Administrativbehörde das Recht herausnimmt, bis zum Überschreiten der Frist zur Einreichung eines Gesuchs für eine Ausländer- bewilligung um zehn Tage von einer Strafanzeige abzusehen; umso eher muss einer untersuchenden Behörde, wie es im Verfahren bei Einsprache gemäss Art. 175 StPO der Bezirksgerichtspräsident ist, diese Befugnis zugestanden werden. Es erscheint denn auch vernünftig, dass in einem Fall, in welchem abzusehen ist, dass es bei Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Aus- fällung einer Strafe kommen dürfte, das Verfahren nicht unnötig verlängert wird, sondern bereits im Rahmen der Untersuchung eingestellt werden kann. Dabei geht es nicht um Opportunitätsüberlegungen in dem Sinne, dass sich der Richter nicht um Geringfügigkeiten kümmert (minima non curat praetor), sondern um die Anwendung des strafprozessualen Opportunitätsprinzips, mit dem nicht die dem Staat obliegende Verfolgungspflicht umgangen und die Anwendung einer Straf- bestimmung verweigert, sondern ein prozessualer Leerlauf verhindert werden soll. Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass der als Untersu- chungsrichter waltende Bezirksgerichtspräsident grundsätzlich die Kompetenz hatte, das Strafverfahren einzustellen und dadurch sowohl dem Angeschuldigten als auch dem Staat unnötige Umtriebe zu ersparen. Auf Grund des weiter oben Gesagten ist das Gericht auch der Auffassung, dass die Einstellung in materieller Hinsicht gerechtfertigt war, auch wenn der Begründung in der angefochtenen Verfügung in verschiedenen Punkten nicht gefolgt werden konnte. Die Be-
11 schwerde erweist sich damit unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten als ungerechtfertigt.
5. Nachdem der Kreispräsident in seinem Strafmandat vom 2. Februar 2004 die Verfahrenskosten auf die Kreiskasse genommen hatte, stellte sich der Staatsanwalt in seiner Einsprache auf den Standpunkt, diese Kostenregelung sei selbst dann falsch, wenn unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Strafe Umgang genommen werde. Der Bezirksgerichtspräsident hielt dar- auf in seiner Einstellungsverfügung fest, die strengen Voraussetzungen für eine Kostenauflage seien nicht gegeben, weshalb die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Der Staatsanwalt äusserte sich in seiner Be- schwerde nicht mehr zu dieser Sache, so dass sich die Beschwerdekammer mit dieser Frage nicht mehr zu befassen hat. II. Erweist sich damit die angefochtene Einstellungsverfügung im Resultat als richtig und ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von der Zuspre- chung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.
12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: